acarius Steuerberatungsgesellschaft mbH

acarius Blog

Keine Abzugsfähigkeit von Gutachterkosten für Erben

Weisen Erben und Beschenkte dem Finanzamt einen niedrigeren Wert einer Immobilie durch ein Gutachten nach, führt das oft zu einer geringeren Steuerlast. Die pauschal verwendeten Rechengrößen nach dem Ertrags- oder Sachwertverfahren liegen beim geltenden Erbschaftsteuerrecht vielfach oberhalb des aktuellen Marktpreises. Sofern Steuerzahler dem gegensteuern, können sie die Gebühren für den Gutachter nicht von der steuerpflichtigen Erbschaft oder Schenkung abziehen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.6.2012, Az. 3 K 2835/11, sind nur Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie dem bei der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Zwar ist auch die Beratungsgebühr für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung absetzbar, doch hierfür besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Dagegen ist kein Erbe zur Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens für den erhaltenen Grundbesitz verpflichtet. Das Steuerrecht räumt nur die Möglichkeit ein, durch eine Bescheinigung einen unter dem vom Finanzamt festgestellten Immobilienpreis und damit eine niedrigere Erbschaftsteuerfestsetzung zu erreichen. Es handelt sich insofern um Rechtsverfolgungskosten, die die Erben ebenso trifft wie die Erbschaftsteuer selbst.

Veröffentlicht durch: Dipl. oec. Marco Reimann, Wirtschaftsprüfer

zurück zur Übersicht