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Investitionsabzugsbetrag – Berücksichtigung im Jahresabschluss 2012 um den Gewinn zu mindern

Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienenden Betriebe können ihren Gewinn und damit ihre Steuerbelastung für 2012 mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags vermindern. Voraussetzung ist, dass sie in den Jahren 2013 bis 2015 investieren wollen.

Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zum Beispiel Farbdrucker, PC, Laptop) – auch wenn sie gebraucht erworben werden oder zu den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern gehören. Nicht begünstigt ist der Erwerb bzw. die Herstellung eines Gebäudes und immaterieller Güter. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das Betriebsvermögen der genannten Betriebe 235.000 Euro zum Schluss des Abzugsjahrs nicht überschreitet.

Der Abzugsbetrag beträgt maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geplanten Investition. Wer den Investitionsabzugsbetrag für 2012 in Anspruch nehmen möchte, muss dem Finanzamt Unterlagen einreichen, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt wird und die Höhe der Anschaffungskosten angegeben wird. Wird später ein nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut gekauft, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend rückgängig gemacht, und der Mehrsteuerbetrag ist mit sechs Prozent jährlich (0,5 Prozent pro Monat) zu verzinsen.

Eine Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter mit bestimmten Funktionen in einem Investitionsabzugsbetrag (zum Beispiel  „Büromaschinen“) ist nicht möglich. Bei jeder Investition muss nachvollziehbar sein, in welcher Höhe die Vergünstigung des § 7g EStG in Anspruch genommen wird. Eine Ausnahme besteht lediglich für funktionsgleiche Wirtschaftsgüter, deren voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übereinstimmen. Diese können in einem Investitionsabzugsbetrag zusammengefasst werden, wobei allerdings die Anzahl der Wirtschaftsgüter angegeben werden muss.

Veröffentlicht durch: Dipl. oec. Marco Reimann, Wirtschaftsprüfer

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