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Kita-Zuschuss statt Gehaltserhöhung

Ihre Mitarbeiterin soll eine Gehaltserhöhung von 500 €/Monat bekommen. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bleiben ihr netto davon vielleicht 250 bis 350 € übrig, aber 600 € müssen Sie als Arbeitgeber zusammen mit dem SV-Anteil mindestens aufwenden. Günstiger ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, wenn statt dessen ein Kita-Zuschuss gezahlt wird. Der ist nämlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Und die Mitarbeiterin wird sich zusätzlich über die Familienfreundlichkeit ihres Arbeitgebers freuen.

Die Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) lautet so: „Steuerfrei sind … zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen“ (§ 3 Nr. 33 EStG). Diese Steuerbefreiung für den „Kita-Zuschuss“ ist nicht zu verwechseln mit der Steuerbegünstigung von Kinderbetreuungskosten, die der Arbeitnehmer allein aufwendet (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

  • Das Kind (auch Pflegekind) ist noch nicht schulpflichtig, besucht also noch nicht die 1. Klasse der Grundschule.
  • Die Unterbringung und Betreuung findet in qualifizierten betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen statt (Krippen, Kitas, Tages- oder Wochenmütter, Tagespflege, Vorschulen), also nicht im Haushalt des Arbeitnehmers.
  • Die Kosten werden vom Arbeitnehmer oder seinem Ehepartner getragen oder vom Arbeitgeber direkt, etwa bei kostenloser oder verbilligter Unterbringung in einem Betriebskindergarten oder auf Belegplätzen des Arbeitgebers bei anderen Einrichtungen. Fahrtkosten und Unterricht sind nicht zuschussfähig.
  • Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung, ggf. auch zu einem 450-€-Job. Eine Umwandlung von Teilen des geschuldeten Arbeitslohns ist also nicht zulässig, wohl aber die Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld.

Die Höhe des Zuschusses ist nicht gedeckelt. Alle Voraussetzungen und die zweckentsprechende Verwendung müssen aber nachgewiesen sein und im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

Kinderbetreuungszuschüsse für schulpflichtige Kinder

Der familienfreundliche Arbeitgeber wird möglicherweise seine Zuschüsse fortsetzen wollen, auch wenn das Mitarbeiterkind schulpflichtig wird. Dann sind allerdings Steuern und SV-Beiträge fällig. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss als Betriebsausgabe abziehen.

Veröffentlicht durch: Dipl. oec. Marco Reimann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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